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   FG Hessen, 06.08.2009 - 12 K 1536/05   

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FG Hessen, 06.08.2009 - 12 K 1536/05 (https://dejure.org/2009,21514)
FG Hessen, Entscheidung vom 06.08.2009 - 12 K 1536/05 (https://dejure.org/2009,21514)
FG Hessen, Entscheidung vom 06. August 2009 - 12 K 1536/05 (https://dejure.org/2009,21514)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 33 EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachträglich ausgestelltes amtsärztliches Attest als geeigneter Nachweis für den Abzug von Aufwendungen für eine Legasthenie-Therapie als außergewöhnliche Belastungen; Zulässigkeit der Einordnung von Bewerbungskosten als Werbungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33
    Aufwendungen für eine Legasthenie-Therapie als außergewöhnliche Belastungen; Legasthenie; Therapie; Außergewöhnliche Belastung; Amtsärztliches Attest

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für eine Legasthenie-Therapie als außergewöhnliche Belastungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 03.03.2005 - III R 64/03

    Außergewöhnliche Belastung: Behandlungskosten für "Lese-Rechtsschreibschwäche";

    Auszug aus FG Hessen, 06.08.2009 - 12 K 1536/05
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteile vom 26.6.1992 III R 8/91, BStBl II 1993, 278, vom 7.6.2000 III R 54/98, BStBl II 2001, 94, und vom 3.3.2005 III R 64/03, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2005, 1286) können Aufwendungen eines Unterhaltspflichtigen für die Behandlung seines Kindes, dessen Lese- und Rechtschreibfähigkeit beeinträchtigt ist, als Krankheitskosten gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden, wenn die Lese- und Rechtschreibschwäche im konkreten Fall eine Krankheit (etwa in Gestalt einer Hirnfunktionsstörung) darstellt und die Aufwendungen zum Zwecke ihrer Heilung oder Linderung getätigt worden sind.

    Eine derartige Beweiserleichterung kommt im Streitfall jedoch nicht in Betracht, da zum einen der BFH und die Verwaltung bei einer LRS-Therapie die Vorlage einer vor der Behandlung ausgestellten amts- oder vertrauensärztlichen Stellungnahme, aus der die medizinische Notwendigkeit einer Therapiemaßnahme klar ersichtlich ist, schon seit langer Zeit verlangen (Nachweise bei BFH in BFH/NV 2005, 1286) und zum anderen kein mit den Verhältnissen in den neuen Bundesländern zusammenhängender Sachverhalt vorliegt.

    Im Streitfall deutet auch nichts darauf hin, dass wegen der Eilbedürftigkeit und Unaufschiebbarkeit der Maßnahme eine amtsärztliche Untersuchung vor Behandlungsbeginn nicht möglich war (vgl. dazu Fischer, juris PraxisReport Steuerrecht - jurisPR-SteuerR - 31/2005 Anm. 4 - zum BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1286).

    27 Der Streitfall bietet auch keine Veranlassung, auf die vom BFH - soweit ersichtlich - noch nicht entschiedene Frage einzugehen, ob es ausreicht, wenn ein Amtsarzt nach der Behandlung bescheinigt, dass es sich bei dem Kind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um eine von Anfang an krankhafte LRS handelt (vgl. dazu die umfassenden Ausführungen im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23.3.2006 L 4 KR 279/04, Das Jugendamt - JAmt - 2006, 314) und die durchgeführten Maßnahmen daher medizinisch notwendig waren (vgl. zu diesem Aspekt von Bornhaupt, Anmerkung zum BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1286, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2005, 847).

  • BFH, 07.06.2000 - III R 54/98

    Außergewöhnliche Belastung bei Legasthenie

    Auszug aus FG Hessen, 06.08.2009 - 12 K 1536/05
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteile vom 26.6.1992 III R 8/91, BStBl II 1993, 278, vom 7.6.2000 III R 54/98, BStBl II 2001, 94, und vom 3.3.2005 III R 64/03, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2005, 1286) können Aufwendungen eines Unterhaltspflichtigen für die Behandlung seines Kindes, dessen Lese- und Rechtschreibfähigkeit beeinträchtigt ist, als Krankheitskosten gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden, wenn die Lese- und Rechtschreibschwäche im konkreten Fall eine Krankheit (etwa in Gestalt einer Hirnfunktionsstörung) darstellt und die Aufwendungen zum Zwecke ihrer Heilung oder Linderung getätigt worden sind.

    Wie jedoch der BFH bereits ausgeführt hat (vgl. zu den nachfolgenden Erwägungen das Urteil in BStBl II 2001, 94), bietet ein Nachweis durch privatärztliche Gutachten nicht in hinreichendem Umfang die Gewähr, dass die Inanspruchnahme ungerechtfertigter steuerlicher Vorteile verhindert wird.

  • FG Düsseldorf, 02.03.2006 - 11 K 2589/05

    Außergewöhnliche Belastungen; Krankheitskosten; Attest; Pollenallergie; Allergie;

    Auszug aus FG Hessen, 06.08.2009 - 12 K 1536/05
    Hinsichtlich der Aufwendungen für die LRS-Therapie verweist er auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 2.3.2006 11 K 2589/05 E, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2006, 744, in dem ein nachträglich vorgelegtes amtsärztliches Attest anerkannt worden sei.

    Zwar hat der BFH (in einem Fall betreffend Aufwendungen für das Fällen von Birken wegen Allergie) die Vorlage eines nachträglich erstellten amtsärztlichen Attestes mit der Begründung als ausreichend erachtet, der Amtsarzt sei hinsichtlich der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme nicht lediglich auf vorherige subjektive Beurteilungen anderer behandelnder Ärzte und des Steuerpflichtigen angewiesen gewesen, sondern habe diese auch im Nachhinein aufgrund vor ihrer Durchführung erhobener apparatemedizinischer Befunde (Lungenfunktionstests) zuverlässig beurteilen können (Urteil vom 15.3.2007 III R 28/06, BFH/NV 2007, 1842 - Vorinstanz: das vom Kläger zitierte Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf in EFG 2006, 744).

  • LSG Bayern, 23.03.2006 - L 4 KR 279/04

    Anspruch auf Behandlung von Legastheniefolgen; Erstattungsanspruch des nachrangig

    Auszug aus FG Hessen, 06.08.2009 - 12 K 1536/05
    27 Der Streitfall bietet auch keine Veranlassung, auf die vom BFH - soweit ersichtlich - noch nicht entschiedene Frage einzugehen, ob es ausreicht, wenn ein Amtsarzt nach der Behandlung bescheinigt, dass es sich bei dem Kind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um eine von Anfang an krankhafte LRS handelt (vgl. dazu die umfassenden Ausführungen im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23.3.2006 L 4 KR 279/04, Das Jugendamt - JAmt - 2006, 314) und die durchgeführten Maßnahmen daher medizinisch notwendig waren (vgl. zu diesem Aspekt von Bornhaupt, Anmerkung zum BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1286, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2005, 847).

    Dies deutet darauf hin, dass hier ein Aufwand vonnöten war, der von der eigentlich dazu im Normalfall zuständigen Schuleinrichtung nicht mehr bewältigt werden konnte, der aber nicht seinen Charakter als eine der Schulerziehung dienende Maßnahme verloren hat (Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts in JAmt 2006, 314) und der demzufolge in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht nicht als außergewöhnliche Belastung zu beurteilen ist, auch wenn er auf sozialen, psychologischen und pädagogischen Gründen beruhte und ärztlich angeraten war (BFH-Beschluss vom 22.12.2004 III B 169/03, BFH/NV 2005, 699; Jäger, Anmerkung zum BFH-Urteil vom 21.4.2005 III R 45/03, NFH/NV 2005, 1427, HFR 2006, 846).

  • BFH, 18.08.2005 - V R 71/03

    Umsätze einer vom Jugendamt beauftragten Legasthenie-Therapeutin von Umsatzsteuer

    Auszug aus FG Hessen, 06.08.2009 - 12 K 1536/05
    Kann aber auch unter Beachtung der vom Steuerpflichtigen vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht ausgeschlossen werden, dass die durchgeführte LRS-Therapie aus grundsätzlich dem Bereich der schulischen Ausbildung des Kindes und damit der Lebensführung zuzuordnenden pädagogischen Fördermaßnahmen bestand (vgl. dazu das BFH-Urteil vom 18.8.2005 V R 71/03, BStBl II 2006, 143) und eine - für das Vorliegen einer Krankheit typische - ärztliche Mitwirkung an der Behandlung sich nicht als notwendig erwies, scheidet ein Abzug der damit verbundenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen aus, weil die vom BFH diesbezüglich aufgestellten Nachweisanforderungen nicht erfüllt sind.
  • BFH, 21.04.2005 - III R 45/03

    Aufwendungen für Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Wohngruppe nur bei

    Auszug aus FG Hessen, 06.08.2009 - 12 K 1536/05
    Dies deutet darauf hin, dass hier ein Aufwand vonnöten war, der von der eigentlich dazu im Normalfall zuständigen Schuleinrichtung nicht mehr bewältigt werden konnte, der aber nicht seinen Charakter als eine der Schulerziehung dienende Maßnahme verloren hat (Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts in JAmt 2006, 314) und der demzufolge in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht nicht als außergewöhnliche Belastung zu beurteilen ist, auch wenn er auf sozialen, psychologischen und pädagogischen Gründen beruhte und ärztlich angeraten war (BFH-Beschluss vom 22.12.2004 III B 169/03, BFH/NV 2005, 699; Jäger, Anmerkung zum BFH-Urteil vom 21.4.2005 III R 45/03, NFH/NV 2005, 1427, HFR 2006, 846).
  • BFH, 07.07.1983 - VII R 43/80

    Verteilung der Beweislast - Feststellungslast

    Auszug aus FG Hessen, 06.08.2009 - 12 K 1536/05
    Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Steuerpflichtige, der im finanzgerichtlichen Verfahren steuermindernde Aufwendungen (hier: Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen) geltend macht, die objektive Beweislast für die Tatsachen trägt, die den Abzug dieser Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach begründen (z. B. BFH-Urteile vom 7.7.1983 VII R 43/80, BStBl II 1983, 760 - betreffend Werbungskosten -, vom 20.1.1978 VI R 193/74, BStBl II 1978, 338 - betreffend außergewöhnliche Belastungen -), erweist sich die Entscheidung des Finanzamts, die streitigen Aufwendungen im Rahmen der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2003 (teilweise) unberücksichtigt zu lassen, als frei von Rechtsfehlern.
  • BFH, 13.06.1996 - III R 93/95

    Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens durch Bezugnahme auf Unterlagen

    Auszug aus FG Hessen, 06.08.2009 - 12 K 1536/05
    Damit das Gericht in der Lage ist, das zutreffende Klagebegehren in den Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen, muss ihm der konkrete Sachverhalt unterbreitet werden, in dessen steuerrechtlicher Würdigung durch die beklagte Behörde der Kläger eine Rechtsverletzung erblickt (z. B BFH-Urteil vom 13.6.1996 III R 93/95, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1996, 483).
  • BFH, 15.03.2007 - III R 28/06

    Aufwendungen für das Fällen von Birken wegen Allergie

    Auszug aus FG Hessen, 06.08.2009 - 12 K 1536/05
    Zwar hat der BFH (in einem Fall betreffend Aufwendungen für das Fällen von Birken wegen Allergie) die Vorlage eines nachträglich erstellten amtsärztlichen Attestes mit der Begründung als ausreichend erachtet, der Amtsarzt sei hinsichtlich der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme nicht lediglich auf vorherige subjektive Beurteilungen anderer behandelnder Ärzte und des Steuerpflichtigen angewiesen gewesen, sondern habe diese auch im Nachhinein aufgrund vor ihrer Durchführung erhobener apparatemedizinischer Befunde (Lungenfunktionstests) zuverlässig beurteilen können (Urteil vom 15.3.2007 III R 28/06, BFH/NV 2007, 1842 - Vorinstanz: das vom Kläger zitierte Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf in EFG 2006, 744).
  • BFH, 26.06.1992 - III R 8/91

    Unterbringung eines Legasthenikers als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33

    Auszug aus FG Hessen, 06.08.2009 - 12 K 1536/05
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteile vom 26.6.1992 III R 8/91, BStBl II 1993, 278, vom 7.6.2000 III R 54/98, BStBl II 2001, 94, und vom 3.3.2005 III R 64/03, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2005, 1286) können Aufwendungen eines Unterhaltspflichtigen für die Behandlung seines Kindes, dessen Lese- und Rechtschreibfähigkeit beeinträchtigt ist, als Krankheitskosten gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden, wenn die Lese- und Rechtschreibschwäche im konkreten Fall eine Krankheit (etwa in Gestalt einer Hirnfunktionsstörung) darstellt und die Aufwendungen zum Zwecke ihrer Heilung oder Linderung getätigt worden sind.
  • BFH, 02.04.1998 - III R 67/97

    Ambulante Kinderkur und außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 20.01.1978 - VI R 193/74

    Mitwirkungspflicht - Gastarbeiter - Unterstützungsbedürftigkeit - Bescheinigung

  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 23/06

    Werbungskostenabzug von Finanzierungskosten zum Erwerb eines Anteils an einer

  • BFH, 22.12.2004 - III B 169/03

    Internatskosten für Hochbegabte keine außergewöhnlichen Belastungen

  • BFH, 19.05.2009 - VI B 159/08

    Keine grundsätzliche Bedeutung einer nicht klärungsfähigen Rechtsfrage -

  • FG Münster, 16.06.2010 - 10 K 1655/09

    Notwendigkeit von Gutachten bei alternativen Heilbehandlungsmethoden

    Eine Krankheit liegt nur vor, wenn die Schwäche auf einer isolierten Störung der für das Lesen und Schreiben notwendigen Wahrnehmungsfunktion beruht, also eine Hirnfunktionsstörung vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 03.03.2005, III R 64/03, BFH/NV 2005, 1286; Hessisches FG, Urteil vom 06.08.2009, 12 K 1536/05, Juris-Datenbank; FG München, Urteil vom 20.03.2009, 10 K 1565/08, Juris-Datenbank; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2008, 3 K 159/07, Juris-Datenbank; Arndt, a.a.O., Rz. C 44).
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